Menschenrechtsdeklaration
der Vereinten Nationen (Kurzfassung)
Am 25. April 1945 traten auf Einladung der
vier Großmächte USA, UdSSR, China und Großbritannien 282 Delegierte aus 41
eingeladenen Nationen im Kriegsveteranen-Gebäude zu San Franzisco
zusammen. Im gleichen Gebäude wurde von ihnen am 26. Juni 1945 die
UN-Charta unterschrieben. Sie wurde am 24. Oktober 1945 ratifiziert. Das war
die offizielle Geburtsstunde der UNO.
Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich
an Würde und Rechten geboren. Sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2: Jeder Mensch hat Anspruch auf die
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine
Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Weiterhin darf keine Unterscheidung
gemacht werden auf Grund der politischen oder internationalen Stellung des
Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung der Souveränität
unterworfen ist.
Artikel 3: Jeder Mensch hat ein Recht auf
Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4: Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen
Formen verboten.
Artikel 5: Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
Artikel 6: Jeder Mensch hat überall Anspruch
auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung,
welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu
einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8: Jeder Mensch hat Anspruch auf
wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9: Niemand darf willkürlich
festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10: Jeder Mensch hat in voller
Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das
über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Artikel 11: [1] Jeder Mensch, der einer
strafbare Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis
seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine
Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz
nachgewiesen ist. [2] Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen
oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerer Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 12: Niemand darf willkürlichen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen
Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.
Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder
Anschläge.
Artikel 13: [1] Jeder Mensch hat das Recht
auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes innerhalb eines Staates. [2]
Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen oder in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14: [1] Jeder Mensch hat das Recht,
in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. [2] Dieses
Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen
oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15: [1] Jeder Mensch hat Anspruch auf
eine Staatsangehörigkeit. [2] Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen werden noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16: [1] Heiratsfähige Männer und
Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion
das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. [2] Die
Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen
Ehegatten geschlossen werden. [3] Die Familie ist die natürliche und
grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
Artikel 17: [1] Jeder Mensch hat allein oder
in Gemeinschaft mit andern das Recht auf Eigentum. [2] Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18: Jeder Mensch hat Anspruch auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit,
seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der
Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder
Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 19: Jeder Mensch hat das Recht auf
freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die
Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit
allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.
Artikel 20: [1] Jeder Mensch hat das Recht
auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. [2] Niemand
darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21: [1] Jeder Mensch hat das Recht,
an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder
durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. [2] Jeder Mensch hat unter gleichen
Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. [3]
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und
unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer
Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck
kommen.
Artikel 22: Jeder Mensch hat als Mitglied der
Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter
Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen.
Artikel 23: [1] Jeder Mensch hat ein Recht
auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende
Arbeitsbedingen sowie auf den Schutz gegen Arbeitslosigkeit. [2] Alle Menschen
haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit. [3] Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene
und befriedigende Entlohnug, die ihm und seiner
Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die,
wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. [4] Jeder
Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24: Jeder Mensch hat Anspruch auf
Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
auf periodischen bezahlten Urlaub.
Artikel 25: [1] Jeder Mensch hat Anspruch auf
eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden,
einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung ärztliche Betreuung und der
notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung,
Alter oder anderweitigen Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände. [2] Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26: [1] Jeder Mensch hat das Recht
auf Bildung. Der Unterricht muß wenigsten in den
Elementar- und Grundschule unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist
obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich
sein; die höheren Studien sollen alle nach Maßgabe der Fähigkeiten und
Leistungen in gleicher Weise offenstehen. [2] Die Ausbildung soll die volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis,
Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen und
religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur
Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. [3] In erster Linie haben die
Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu
bestimmen.
Artikel 27: [1] Jeder Mensch hat das Recht,
am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu
erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten
teilzuhaben. [2] Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und
materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen
oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Artikel 28. Jeder Mensch hat Anspruch auf
eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden
Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.